Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
§ 294 Abs 2 StPO gilt nur für das schöffengerichtliche und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren, im bezirksgerichtlichen und dementsprechend (§ 489 Abs 1 StPO) auch im Verfahren gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz genügt der Berufungswerber seiner Präzisierungspflicht schon durch die Erklärung, ob er sich - außer im Fall des § 464 Z 1 StPO - durch den Ausspruch über die Schuld oder/und über die Strafe (§ 464 Z 2 StPO), oder/und über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO) beschwert findet. In solchen Fällen hat das Berufungsgericht über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in § 464 Z 2 und Z 3 StPO angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden.Paragraph 294, Absatz 2, StPO gilt nur für das schöffengerichtliche und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren, im bezirksgerichtlichen und dementsprechend (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) auch im Verfahren gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz genügt der Berufungswerber seiner Präzisierungspflicht schon durch die Erklärung, ob er sich - außer im Fall des Paragraph 464, Ziffer eins, StPO - durch den Ausspruch über die Schuld oder/und über die Strafe (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO), oder/und über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 464, Ziffer 3, StPO) beschwert findet. In solchen Fällen hat das Berufungsgericht über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in Paragraph 464, Ziffer 2 und Ziffer 3, StPO angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100404Dokumentnummer
JJR_19810424_OGH0002_0100OS00057_8100000_001