Norm
StGB §34Rechtssatz
Daß die Tat im Milieu der sogenannten "Sandler" begangen wurde, kann nicht mildernd sein, weil in unserer Rechtsgemeinschaft niemand, auch nicht die sogenannten "Sandler", "Stromer" oder "Strotter" in einem rechtlichen Ermessensbereich (wie dem der Strafzumessung) gleichsam als mindergeschützte Rechtssubjekte abgewertet werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091202Dokumentnummer
JJR_19810430_OGH0002_0130OS00038_8100000_002