Norm
ABGB §879 B1Rechtssatz
Gründe der geschlechtl. Moral reichen nicht hin, um den Anspruch auf Verdienstentgang zu verneinen, da nach herrschender Lehre der vom Gesetz verwendete Ausdruck "gute Sitten" mit Moral nicht gleichzusetzen ist. Ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt, ist für die Entscheidung der Frage, ob ihr gegen einen Dritten ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentganges zusteht, ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016529Dokumentnummer
JJR_19810512_OGH0002_0020OB00062_8100000_001