RS OGH 1988/5/5 5Ob516/81, 7Ob685/83, 6Ob667/83, 6Ob551/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

EheG §82 Abs2
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Begriff "Hausrat" in § 82 Abs 2 EheG ist ein historisches Relikt aus der 6.DVEheG, die zur Notzeit 1944 in Kraft trat, als selbst Teller und Eßbesteck käuflich nur schwer zu erwerben waren, wovon heute wohl keine Rede sein kann. In Anbetracht der Wiederbeschaffbarkeit nahezu aller Gegenstände des Hausrates besteht für die Ausnahmeregel des § 82 Abs 2 EheG derzeit praktisch keine Anwendungsmöglichkeit.Der Begriff "Hausrat" in Paragraph 82, Absatz 2, EheG ist ein historisches Relikt aus der 6.DVEheG, die zur Notzeit 1944 in Kraft trat, als selbst Teller und Eßbesteck käuflich nur schwer zu erwerben waren, wovon heute wohl keine Rede sein kann. In Anbetracht der Wiederbeschaffbarkeit nahezu aller Gegenstände des Hausrates besteht für die Ausnahmeregel des Paragraph 82, Absatz 2, EheG derzeit praktisch keine Anwendungsmöglichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058395

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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