RS OGH 1981/5/19 5Ob516/81, 1Ob508/86, 8Ob621/86, 3Ob541/88

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Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

EheG §81 Abs2
EheG §83 Abs1
EheG §86 Abs1
EheG §93

Rechtssatz

Bestimmte Einrichtungsgegenstände wie etwa Einbaumöbel oder speziell für die besonderen Verhältnisse einer Wohnung angeschaffte Möbel sollen wegen der mit der Zerreißung ihres Funktionszusammenhanges in der Regel verbundenen Werteinbuße nach Möglichkeit in der Ehewohnung verbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057771

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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