RS OGH 2015/11/19 4Ob501/81, 4Ob552/82, 1Ob666/85, 7Ob94/12t, 7Ob195/15z

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Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

ABGB §1295 IId1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Vermieter eines Pferdes ist verpflichtet, den Mieter auf besondere Eigenschaften des Pferdes wie starkes Temperament, häufiges Ausschlagen, Beißen, den Hang zum Ausbrechen, ungewöhnliches Verhalten beim Reiten im Gelände oder im Rahmen einer Reitergruppe, etc, aufmerksam zu machen. Hingegen muß er dem Reiter nicht wegen seiner reiterischen Unerfahrenheit die gewünschte Vermietung eines Reitpferdes abschlagen oder ihn zumindest auf die drohenden Gefahren aufmerksam machen und ihm bedeuten, daß ein dennoch von ihm durchgeführter Ausritt auf sein eigenes Risiko gehe (mit Ausführungen zur Sorgfaltspflicht und Aufklärungspflicht bei der Vermietung von Sportgeräten im allgemeinen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023283

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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