TE OGH 1985/11/27 1Ob666/85

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Veröffentlicht am 27.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Daniela A, Schülerin, Glückstadt, Lachmävenweg 4, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Mutter Sabine A, Hausfrau, ebendort, diese vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.) Michael B, Landwirt und Reitstallbesitzer, 2.) Anni B, Hausfrau, beide Ellmau, Dorf 22, beide vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 45.000 S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1985, GZ 2 R 118/85-37, womit infolge Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Dezember 1984, GZ 16 Cg 102/82- 29, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1.) Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei gestellten Begehrens und des gegen die erstbeklagte Partei 36.000 S übersteigenden Begehrens richtet, zurückgewiesen.

2.) Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 3.069,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 257,25 S Umsatzsteuer und 240 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte betreibt in Ellmau einen Reitstall, zu dem ein Dressurviereck und eine eingezäunte Reitwiese gehören. Um diese Wiese führt innerhalb des Zaunes ein Steig, der von den Reitern als Reitweg benützt wird.

Die am 16. Mai 1968 geborene Klägerin verbrachte im Sommer 1981 mit ihrer Großmutter in Ellmau einen Urlaub. Sie hatte in ihrem Heimatort bereits 20 Reitstunden genommen. Am 6.Juli 1981 ritt die Klägerin mit einem vom Erstbeklagten gemieteten Pferd in Begleitung zweier Mädchen eine Stunde auf der Reitwiese. Am 7.Juli 1981 kam die Klägerin in Begleitung ihrer Freundin Ute C und deren Mutter Käthe C erneut zum Reitstall des Erstbeklagten. Die beiden Mädchen erklärten dem Erstbeklagten, daß sie gut reiten könnten. Sie würden zwar keinen Reitunterricht nehmen, hätten aber gerne zwei Pferde zum freien Reiten auf der eingezäunten Reitwiese. Daraufhin bot der Erstbeklagte den beiden Mädchen gegen Entgelt eine Stunde Reiten auf der Reitwiese an; dies nahmen die Mädchen an. Die Klägerin erhielt vom Erstbeklagten das Pferd Diana, eine Stute im Alter von etwa zehn Jahren. Dieses Pferd war im Sommer 1981 bereits häufig von Kindern und Jugendlichen geritten worden. Während der Erstbeklagte im Dressurviereck Unterricht erteilte, drehten die Klägerin und Ute C ihre Runden auf der Reitwiese. Als das Pferd der Ute C nicht traben wollte, ritt die Klägerin zum Reitstall, um eine Reitgerte zu holen. Diese wurde ihr vom Erstbeklagten überreicht. Als der Erstbeklagte später die Stunde auf dem Dressurviereck beendet hatte, äußerte die Klägerin ihm gegenüber, daß ihr Pferd Diana nicht 'laufe'. Der Erstbeklagte setzte sich daraufhin auf das Pferd und ritt gemeinsam mit Ute C eine Runde. Danach erklärte er der Klägerin, daß das Pferd völlig in Ordnung sei. Er fragte sie, ob sie noch weiterreiten wolle, und bot ihr an, die unverbrauchte Zeit der Reitstunde rückzuerstatten. Die Klägerin wünschte jedoch weiterzureiten. Sie setzte sich erneut auf das Pferd. Plätzlich ging dieses durch und galoppierte aus der Koppel heraus. Der Erstbeklagte rief der Klägerin noch nach, daß sie sich festhalten solle. Kurze Zeit danach kam das Pferd samt Reiterin wieder zurück. Der Erstbeklagte hielt dann das Pferd am Halfter fest und fragte die Klägerin erneut, ob sie weiterreiten wolle. Außerdem hielt er ihr ihre Behauptung, sie könne reiten, vor, und ermahnte sie, anders mit dem Pferd umzugehen. Als die Klägerin erneut auf das Pferd gestiegen war, bereits ordnungsgemäß im Sattel saß und die Füße in den Steigbügeln hatte, gab der Erstbeklagte dem Pferd einen leichten Klaps mit der Hand zwischen die Beine. Das Pferd der Klägerin trabte los, das Pferd Ute CS ging voraus. Als das Pferd der Klägerin nach etwa 30 m trabend einen leichten Bogen machte, fiel die Klägerin plätzlich vom Pferd. Sie erlitt dadurch einen Schlüsselbeinbruch.

Die Klägerin begehrt an Schmerzengeld den Betrag von 45.000 S samt Anhang. Sie brachte vor, es entspreche der Branchenübung, daß Pferdevermieter sich von der Reitkundigkeit der Mieter überzeugten und nur reitkundige Personen ohne Aufsicht und Begleitung eines Reitlehrers ausreiten ließen. Der Erstbeklagte habe sich vom Vorhandensein dieser Voraussetzungen nicht überzeugt. Er habe auch während des Ausrittes der Klägerin feststellen können, daß sie reitunkundig gewesen sei und mit dem Pferd nicht zurechtgekommen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Beklagten in Anbetracht des Alters der Klägerin die Pflicht gehabt, den Alleinausritt entweder abzubrechen oder für eine Begleitung durch einen Reitlehrer zu sorgen. Auch dieser Verpflichtung seien die Beklagten nicht nachgekommen. Die Beklagten träfen neben den unmittelbaren vertraglichen Verpflichtungen Schutz- und Sorgfaltspflichten, um eine Schädigung der Person und der Güter der Klägerin zu verhindern. Wegen der Unmündigkeit der Klägerin hätten die Beklagten diesen vertraglichen Nebenpflichten nur durch Beigebung einer geeigneten Aufsichtsperson Rechnung tragen können. Sie hafteten sohin auch aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten.

Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin habe in ihrer Heimat bereits 20 Reitstunden gehabt und sei als reitkundig zu betrachten. Der Erstbeklagte habe keine Bedenken haben müssen, ihr ein Pferd zu vermieten.

Das Erstgericht wies das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Begehren mangels Passivlegitimation zur Gänze ab, den Erstbeklagten erkannte es schuldig, der Klägerin einen Betrag von 36.000 S zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Da die Klägerin am Vortag in der Lage gewesen sei, ihr Pferd zu beherrschen, habe der Erstbeklagte berechtigterweise der Annahme sein können, daß die Klägerin zumindest einigermaßen sicher im Sattel sitzen und ein Pferd zu beherrschen in der Lage sei. Für den Erstbeklagten habe zu Beginn des Ausrittes am 7.Juli 1981 keine Verpflichtung bestanden, der Klägerin eine Aufsichts- oder Begleitperson mitzugeben. Als im Verlauf der Stunde die Klägerin dem Erstbeklagten gegenüber geäußert habe, daß ihr Pferd nicht laufe und dieser nach einem kurzen Ritt festgestellt habe, daß das Pferd ganz in Ordnung sei, hätte der Erstbeklagte aber zur Erkenntnis gelangen müssen, daß die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage sei, das Pferd nach ihrem Wunsche zu reiten. Spätestens nachdem das Pferd nach einem erneuten Versuch der Klägerin durchgegangen war, habe für den Erstbeklagten feststehen müssen, daß die Klägerin das Pferd nicht in der Hand habe und mit dem Pferd nicht zurechtkomme. Er hätte ab diesem Zeitpunkt dem Wunsch der Klägerin, allein weiterzureiten, nicht mehr entsprechen dürfen. Der Erstbeklagte habe dadurch, daß er die Klägerin trotzdem weiterreiten ließ, gegen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Mietvertrag verstoßen. Aber auch die Klägerin hätte trotz ihrer dürftigen reiterlichen Erfahrung und ihres Alters von 13 Jahren einsehen können, daß ihr reiterliches Können für ein freies Reiten nicht ausreiche, und von einem Weiterreiten Abstand nehmen müssen. Eine Verschuldensteilung von 1 :

4 zu Lasten des Erstbeklagten sei angemessen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, der des Erstbeklagten aber Folge und wies das gesamte gegen den Erstbeklagten gerichtete Begehren ab. Die Revision erklärte es für zulässig. Gemäß §§ 52 ff. dZPO und 106 ff. BGB bedürfe zwar ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet habe, zur Prozeßführung grundsätzlich der Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter, eine besondere gerichtliche Prozeßführungsgenehmigung sei aber nicht erforderlich. Die Klägerin sei ordnungsgemäß durch ihre Mutter vertreten. Der durch die Überlassung eines Pferdes zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten abgeschlossene Vertrag sei rechtlich als Mietvertrag zu beurteilen. Es sei zwar richtig, daß der Abschluß eines Vertrages nicht bloß die Hauptpflichten entstehen lasse, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch seien, sondern auch eine Reihe von Nebenpflichten erzeuge, zu denen auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehörten. Der Schuldner habe die geschuldete Hauptleistung so sorgfältig zu bewirken, daß der andere Teil weder in seiner Person noch in seinen Gütern geschädigt werde. Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache sei insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser Eigenschaften fehlten, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt würden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich mache. Auch einen Vermieter träfen daher Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, soweit es sich um Gefahrenquellen handle, die in den Eigenschaften des Mietgegenstandes ihre Ursache hätten und die nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar seien. Der Vermieter eines Pferdes sei daher verpflichtet, den Mieter auf besondere Eigenschaften des Pferdes aufmerksam zu machen. Er sei aber nicht verpflichtet, sich über das reiterische Können des Mieters zu erkundigen oder auf drohende Gefahren aufmerksam zu machen, die ganz allgemein mit dem Reitsport verbunden seien. Daß der Erstbeklagte eine Aufklärungspflicht verletzt hätte, die für den Sturz der Klägerin kausal gewesen wäre, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Wenn es nun auch sicher richtig sei, daß diese Grundsätze deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht uneingeschränkt angewendet werden könnten, weil die Klägerin zur Unfallszeit erst 13 Jahre alt gewesen sei und der Erstbeklagte daher nicht von vornherein unterstellen habe können, daß diese ihr reiterisches Können und die mit dem Ritt auf einem Pferde verbundenen Gefahren abschätzen werde können, so ändere dies nichts am rechtlichen Ergebnis. Die Klägerin hätte nämlich schon 20 Reitstunden gehabt und sei am Vortag des Unfalles bereits eine Stunde auf dem Wiesengelände des Reitstalles des Erstbeklagten anstandslos mit einem Pferd geritten. Am Unfallstage selbst hätte sie dem Erstbeklagten erklärt, daß sie und ihre Freundin Ute C gut reiten könnten, was durch die Beobachtungen vom Vortage auch bestätigt worden sei. Es habe daher für den Erstbeklagten ungeachtet des jugendlichen Alters der Klägerin keine Veranlassung bestanden, ihr die Vermietung eines Pferdes zum Reiten innerhalb des geschlossenen Wiesengeländes zu verweigern, habe er doch mit Recht davon ausgehen können, daß die Klägerin zu einem freien Reiten innerhalb der eingezäunten Wiese durchaus befähigt sei. Selbst wenn man nun unterstellen wollte, daß der Erstbeklagte bei dieser Sachlage berechtigt gewesen wäre, in der weiteren Folge der Klägerin ein Weiterreiten zu verbieten, so könne in der Entsprechung des Wunsches der Klägerin weiterzureiten kein Verschulden des Erstbeklagten durch Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten erblickt werden. Der Umstand, daß die Klägerin einmal erklärt habe, ihr Pferd laufe nicht, was bei einer Überprüfung durch den Erstbeklagten sich als nicht stichhältig erwiesen habe, habe in ihm keineswegs Zweifel dahin erwecken müssen, das Weiterreiten könne für die Klägerin gefährlich werden, da aus der einmaligen Verweigerung eines Pferdes der Schluß auf mangelndes Können des Reiters und damit auf eine besondere Gefährdung des Reiters nicht gezogen werden könne. Beim anschließenden Durchgehen des Pferdes dürfe nicht übersehen werden, daß die Klägerin dabei nicht vom Pferd gestürzt sei oder in Panik geraten sei, sondern im Gegenteil kurze Zeit später mit dem Pferd ruhig zurückgekommen sei und über ausdrückliches Befragen des Erstbeklagten erklärt habe, weiterreiten zu wollen. Daß bei dieser Sachlage der Erstbeklagte das Weiterreiten nicht unterbunden habe, bedeute somit auch aus der Sicht des jugendlichen Alters der Klägerin keine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem bestehenden Bestandvertrag, weshalb dem Erstbeklagten ein Verschulden nicht angelastet werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs. 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der davon, d.i. der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand an Geld 60.000 S nicht übersteigt. Soweit die Klägerin die zur Gänze erfolgte

Abweisung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Begehrens und die Abweisung eines gegen den Erstbeklagten gerichteten Begehrens von 9.000 S bekämpft, ist die Revision daher unzulässig. Im übrigen ist sie nicht berechtigt.

Gemäß § 36 IPRG ist auf den vorliegenden gegenseitigen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden; die Handlungsfähigkeit der Klägerin, die der Aktenlage nach deutsche Staatsbürgerin ist, ist gemäß § 12 IPRG nach ihrem Personalstatut zu beurteilen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien erschöpfen sich meist nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistungen erbringt. Zu den für den Vertragstyp wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in der Regel Nebenpflichten. Zu solchen unselbständigen, sich aus dem Vertrag ergebenden Nebenpflichten gehören insbesondere Schutzund Sorgfaltspflichten.

Der Schuldner soll seine Erfüllungshandlungen so setzen, daß der Gläubiger weder an seiner Person noch an seinen Rechtsgütern, die er unabhängig von seinem Leistungsinteresse schon besitzt, geschädigt wird (SZ 56/185; JBl. 1985, 239; MietSlg. 33.159; SZ 49/37 u.v.a.; Koziol-Welser+7 I 177).

Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Erstbeklagten erschöpfte sich in der entgeltlichen Überlassung eines Reitpferdes zum Gebrauch. Da, anders als in den Fällen der Entscheidungen JBl. 1983, 255 und EvBl. 1973/262, eine Nebenabrede, der Erstbeklagte sei verpflichtet, der Klägerin und ihrer Begleiterin eine Aufsichtsperson für den Austritt mitzugeben, nicht getroffen wurde, ist das Schuldverhältnis als Mietvertrag zu beurteilen. Wie das Berufungsgericht zutreffend unter Zitat der Entscheidung MietSlg. 33.159 ausführte, ist der Vermieter eines Reitpferdes zwar verpflichtet, auf besondere Eigenschaften des Pferdes aufmerksam zu machen, darüber hinausgehende Warnpflichten bestehen aber nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Pferd einem jugendlichen Reiter vermietet wird (so schon 7 Ob 681/78). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland bereits 20 Reitstunden genommen. Sie erwies sich auch am Vortag des Unfalles in Begleitung zweier reitkundiger Mädchen als des Reitens fähig. Wenn der Erstbeklagte sich bei dieser Sachlage den beiden Mädchen gegenüber, die keinen Reitunterricht wünschten, mit der Erklärung zufriedengab, sie könnten gut reiten, ist er, da das der Klägerin zur Verfügung gestellte Pferd bedenkliche Eigenschaften nicht aufwies, seinen sich aus dem Mietvertrag ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Genüge nachgekommen. Der von der Klägerin dennoch erlittene Unfall fällt dann in ihren eigenen Risikobereich.

Strengere Anforderungen können an den Erstbeklagten auch nicht etwa deshalb gestellt werden, weil gegen Ende der Reitstunde die Klägerin ihm gegenüber erklärte, das Pferd laufe nicht, und das Pferd kurz darauf mit der Klägerin galoppierend 'durchging'. Der Unfall ist nicht auf ein Fehlverhalten des Pferdes, sondern darauf zurückzuführen, daß die Klägerin nach 30 m normaler Gangart (Trab) plätzlich vom Pferd fiel.

Soweit die Klägerin in der Revision behauptet, ihre Mutter habe die nach (richtig) §§ 107 f. BGB notwendige Einwilligung zum Abschluß des Mietvertrages nicht erteilt, handelt es sich - selbst wenn die Klägerin nicht befugt gewesen wäre, sich im Rahmen des ihr zur Verfügung gestellten Taschengeldes rechtsgültig zu verpflichten - um im Revisionsstadium unzulässige Neuerungen, bei deren Zutreffen sich die Klägerin überdies die einzige auf Grund des abgeschlossenen Vertrages sich ergebende Haftungsgrundlage entziehen würde. Der Revision ist im übrigen nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der die Zweitbeklagte betreffenden Revision nicht hinwiesen, sind Kosten der Revisionsbeantwortung nur dem Erstbeklagten ohne Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages zuzusprechen.

Anmerkung

E06901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00666.85.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19851127_OGH0002_0010OB00666_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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