RS OGH 1981/5/20 1Ob615/81, 5Ob2011/96p, 3Ob332/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

EO §378 A
EO §402
KO §7 Abs1
KO §7 Abs2
ZPO §402

Rechtssatz

Das Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Herausgabeanspruches, die vor Einleitung des Hauptprozesses beantragt wurde, wird durch die nach Erhebung des Revisionsrekurses erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragsgegeners unterbrochen. Die Akten sind ohne Erledigung der Revisionsrekurses an das Erstgericht zurückzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 615/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 615/81
  • 5 Ob 2011/96p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2011/96p
    Vgl auch
  • 3 Ob 332/98i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 332/98i
    Vgl auch; Beisatz: Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß § 7 Abs 1 KO herrschenden Grundsätze gelten nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge eines Prozesses, sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005057

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00615_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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