RS OGH 1981/6/9 5Ob768/80, 2Ob676/84 (2Ob677/84), 1Ob108/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1981
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Norm

ABGB §871 D
ABGB §872
ABGB §932 IV
ABGB §1096 C

Rechtssatz

"Relative Berechnungsmethode": Der vereinbarte Pachtzins ist im Falle, daß ein gepachtetes Unternehmen nicht die zugesagte Ertragsfähigkeit hat, in demselben Verhältnis herabzusetzen, in dem der verkehrsübliche angemessene Pachtzins für ein Unternehmen vergleichbarer Art mit dem zugesicherten durchschnittlichen monatlichen Nettobetrag zum verkehrsüblichen angemessenen Pachtzins für das betreffende Unternehmen, der unter Zugrundelegung seiner bei einer durchschnittlich mittleren Intensität unternehmerischen Einsatzes tatsächlich erzielbaren Erträgnisse zu ermitteln ist, steht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 768/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 768/80
    Veröff: SZ 54/88 = MietSlg 33110
  • 2 Ob 676/84
    Entscheidungstext OGH 12.02.1985 2 Ob 676/84
  • 1 Ob 108/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 108/97g
    Vgl; Beisatz: Relative Berechnungsmethode für die Ermittlung einer umsatzbezogenen Zinsminderung infolge teilweiser bzw gänzlicher Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts. (T1) Veröff: SZ 70/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016232

Dokumentnummer

JJR_19810609_OGH0002_0050OB00768_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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