RS OGH 2002/12/10 7Ob624/81, 5Ob583/82, 7Ob547/87, 6Ob557/89, 9Ob204/98k, 10Ob325/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1981
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Norm

ABGB §177 B
ABGB §177b E
  1. ABGB § 177 heute
  2. ABGB § 177 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 177 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 177 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 177b gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Bei aufrechter Ehe ist, sieht man von Fällen des § 176 ABGB ab, eine Entscheidung nach § 177 ABGB nur zulässig, wenn zweifelsfrei eine nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern vorliegt. Das bloße Fehlen jeglicher Kontakte zwischen ihnen genügt nicht.Bei aufrechter Ehe ist, sieht man von Fällen des Paragraph 176, ABGB ab, eine Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB nur zulässig, wenn zweifelsfrei eine nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern vorliegt. Das bloße Fehlen jeglicher Kontakte zwischen ihnen genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048825

Dokumentnummer

JJR_19810611_OGH0002_0070OB00624_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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