Norm
ABGB §177 BRechtssatz
Bei aufrechter Ehe ist, sieht man von Fällen des § 176 ABGB ab, eine Entscheidung nach § 177 ABGB nur zulässig, wenn zweifelsfrei eine nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern vorliegt. Das bloße Fehlen jeglicher Kontakte zwischen ihnen genügt nicht.Bei aufrechter Ehe ist, sieht man von Fällen des Paragraph 176, ABGB ab, eine Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB nur zulässig, wenn zweifelsfrei eine nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern vorliegt. Das bloße Fehlen jeglicher Kontakte zwischen ihnen genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048825Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00624_8100000_001