Norm
ABGB §177 BRechtssatz
Bei aufrechter Ehe ist, sieht man von Fällen des § 176 ABGB ab, eine Entscheidung nach § 177 ABGB nur zulässig, wenn zweifelsfrei eine nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern vorliegt. Das bloße Fehlen jeglicher Kontakte zwischen ihnen genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048825Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00624_8100000_001