RS OGH 1981/6/16 2Ob55/81

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Veröffentlicht am 16.06.1981
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Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin den Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung hilfweise auch für durch die Verunstaltung bedingten seelischen Schmerzen, also Schmerzengeld nach § 1325 ABGB begehrt, da ein derartiges Eventualbegehren von der Rechtsprechung als zulässig angesehen wird.Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin den Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung hilfweise auch für durch die Verunstaltung bedingten seelischen Schmerzen, also Schmerzengeld nach Paragraph 1325, ABGB begehrt, da ein derartiges Eventualbegehren von der Rechtsprechung als zulässig angesehen wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 55/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 2 Ob 55/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031093

Dokumentnummer

JJR_19810616_OGH0002_0020OB00055_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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