Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin den Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung hilfweise auch für durch die Verunstaltung bedingten seelischen Schmerzen, also Schmerzengeld nach § 1325 ABGB begehrt, da ein derartiges Eventualbegehren von der Rechtsprechung als zulässig angesehen wird.Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin den Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung hilfweise auch für durch die Verunstaltung bedingten seelischen Schmerzen, also Schmerzengeld nach Paragraph 1325, ABGB begehrt, da ein derartiges Eventualbegehren von der Rechtsprechung als zulässig angesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031093Dokumentnummer
JJR_19810616_OGH0002_0020OB00055_8100000_001