Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Dem Wortlaut des § 307 Abs. 1 GewO 1973 kann weder das Verbot der Abtretung von Forderungen an Inhaber von Inkassobüros noch dessen Anerkenntnisses solcher Forderungen durch den Schuldner im Sinne des § 1396 Satz 2 ABGB entnommen werden. Daraus folgt, daß durch diese gesetzliche Bestimmung weder die Abtretung von Forderungen an den Gewerbebetrieben noch das Anerkenntnis der Forderung diesem gegenüber verboten sind. Aus § 11 KSchG kann gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisvertrages zwischen Schuldner und Inkassobüroinhaber abgeleitet werden.Dem Wortlaut des Paragraph 307, Absatz eins, GewO 1973 kann weder das Verbot der Abtretung von Forderungen an Inhaber von Inkassobüros noch dessen Anerkenntnisses solcher Forderungen durch den Schuldner im Sinne des Paragraph 1396, Satz 2 ABGB entnommen werden. Daraus folgt, daß durch diese gesetzliche Bestimmung weder die Abtretung von Forderungen an den Gewerbebetrieben noch das Anerkenntnis der Forderung diesem gegenüber verboten sind. Aus Paragraph 11, KSchG kann gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisvertrages zwischen Schuldner und Inkassobüroinhaber abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016753Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0060OB00647_8100000_002