Norm
FinStrG §37 Abs2Rechtssatz
Handelt es sich bei der Vortat um einen Schmuggel, so ist unter dem "Verkürzungsbetrag" im Sinne des § 37 Abs 2 FinStrG nichts anderes zu verstehen als der auf die (verhehlte) Ware entfallende Abgabenbetrag (vgl § 35 Abs 4 FinStrG).Handelt es sich bei der Vortat um einen Schmuggel, so ist unter dem "Verkürzungsbetrag" im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG nichts anderes zu verstehen als der auf die (verhehlte) Ware entfallende Abgabenbetrag vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016