Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Die Aburteilung einer angeklagten Tat auch als in Tateinheit mit einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung begangenen Finanzvergehens ohne darauf abzielende Anklage stellt keine Anklageüberschreitung dar; das Gericht hat vor der Urteilsfällung lediglich die im § 262 StPO vorgesehene Vorgangsweise zu beachten.Die Aburteilung einer angeklagten Tat auch als in Tateinheit mit einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung begangenen Finanzvergehens ohne darauf abzielende Anklage stellt keine Anklageüberschreitung dar; das Gericht hat vor der Urteilsfällung lediglich die im Paragraph 262, StPO vorgesehene Vorgangsweise zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086232Im RIS seit
03.07.1981Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023