Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
Die Aburteilung einer angeklagten Tat auch als in Tateinheit mit einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung begangenen Finanzvergehens ohne darauf abzielende Anklage stellt keine Anklageüberschreitung dar; das Gericht hat vor der Urteilsfällung lediglich die im § 262 StPO vorgesehene Vorgangsweise zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086232Dokumentnummer
JJR_19810703_OGH0002_0110OS00094_8100000_002