TE OGH 1990/8/23 12Os69/90

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Veröffentlicht am 23.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aloisia G*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter Fall, 33 Abs. 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Aloisia G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 14.März 1990, GZ 7 Vr 627/89-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Vertreters des Finanzamts für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz Dr. Bartalos, der Angeklagten Aloisia G*** und des Verteidigers Dr. Zöllner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Angeklagte wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Die am 12.Februar 1950 geborene Aloisia G*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung als Beteiligte nach §§ 11 (zweiter Fall), 33 Abs. 1 (Abs. 3 lit. a) FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat sie ab Anfang 1983 bis April 1987 in Andau als verantwortliche Leiterin der Geschäftsstelle Andau der S*** des Bezirkes N***/S***, insbesondere durch Auszahlung überhöhter Sparzinsen an Kunden, durch Abdeckung oder Reduzierung aushaftender Fremdkredite bzw. Kreditraten und durch Auszahlung von Spareinlagen ohne kontomäßige Abbuchung vorsätzlich die für die Abgabengebarung des bezeichneten Geldinstitutes Verantwortlichen dazu bestimmt, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken, daß Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt wurden, und zwar 1,012.224 S an Körperschaftssteuer für 1984, 278.492 S an Gewerbesteuer für 1984, 65.448 S an Körperschaftssteuer für 1985, 575.190 S an Körperschaftssteuer für 1986 und 167.963 S an Gewerbesteuer für 1986, somit Abgaben in der Gesamthöhe von (richtig:) 2,099.317 S.

Den Urteilsfeststellungen zufolge trat "im Zusammenhang mit den" den Gegenstand des Schuldspruchs der Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB durch das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 1.Februar 1989, GZ 7 Vr 305/87-63, bildenden "verbrecherischen Machenschaften ... zwangsläufig eine Verkürzung des von den für die Abgabengebarung der S*** N***/S*** (von der Angeklagten verschiedenen) Verantwortlichen zu entrichtenden Abgaben ein, weil dergestalt die Bemessungsgrundlage der Steuern herabgesetzt wurde" (S 41, 42), was das "Vergehen der Abgabenhinterziehung als Beteiligte nach den §§ 11, 33 Abs. 1 (Abs. 3 lit. a) FinStrG ... verwirklicht" (S 46).

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt.

In materiellrechtlicher Hinsicht trifft es vorweg im Sinn der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zu, daß dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel zu der Frage anhaften, welche Handlungen der Angeklagten im einzelnen als Bestimmungstäterschaft zur Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG zur Last fallen. Soweit in diesem Zusammenhang die spruchgemäße Tatindividualisierung lediglich (wenn auch nur demonstrativ - "insbesondere") auf jene Teilakte der Angeklagten in ihrer Funktion als Leiterin der in Rede stehenden Sparkassenfiliale verweist, die mißbräuchliche Vermögensverfügungen zum Nachteil der S*** N***/S*** zum Gegenstand hatten, wird (mangels jedweder darüber hinausgehender Tatkonkretisierung in der Urteilsbegründung) ausschließlich auf ein Tatverhalten abgestellt, über das bereits mit dem oben bezeichneten Urteil im Verfahren AZ 7 Vr 305/87 des Landesgerichtes Eisenstadt abschließend abgesprochen wurde. Wegen ein und derselben Tat, mag sie auch aus rechtlichen Gründen eine Beurteilung sowohl nach § 153 StGB als auch nach den §§ 11, 33 FinStrG zulassen, darf nämlich niemand in gesonderten Urteilen mit Strafen belegt werden (10 Os 132/80; 10 Os 149/80). Gewiß wurde das Verfahren 7 Vr 305/87 des Landesgerichtes Eisenstadt zunächst nicht auch wegen eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens geführt. Aber schon auf der Grundlage der in jenem Verfahren wegen einer nach dem allgemeinen Strafrecht strafbaren Tat erhobenen Anklage wäre es dem Gericht unbenommen gewesen, auch ein durch die nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung tateinheitlich (idealkonkurrierend) verwirklichtes Finanzvergehen (selbst ohne diesbezügliche Anklageausdehnung) entsprechend wahrzunehmen, weil das Gericht nach den §§ 262, 267 StPO bei der Urteilsfällung nur an den in der Anklageschrift (einschließlich ihrer Begründung) individualisierten bzw. konkretisierten Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger gebunden ist. Demnach liegt keine Anklageüberschreitung vor, wenn der Schuldspruch neben der (als solcher) unter Anklage gestellten strafbaren Handlung ein weiteres, mit ihr in Idealkonkurrenz stehendes Delikt umfaßt. Der Umstand, daß gemäß § 22 FinStrG. eine gesonderte Strafe als weitere Sanktion für die Tat zu verhängen ist, wenn sie sich auch als Finanzvergehen darstellt, macht die Tat nicht zu einer anderen, die zusätzlich unter Anklage gestellt werden müßte. Genug daran, daß das Gericht bei einer in Aussicht genommenen, von der Anklage abweichenden rechtlichen Beurteilung gemäß § 262 StPO lediglich dazu verhalten ist, die Parteien über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen daraufhin gestellten Antrag der Parteien auf eine - in konkretem Fall nicht nur zwecks Beiziehung der Finanzstrafbehörde (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, § 200 FinStrG E 7), sondern mangels seinerzeitigen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 55 FinStrG schon amtswegig geboten gewesene - Vertagung der Hauptverhandlung zu entscheiden (11 Os 94/81; 12 Os 51, 81/81; 13 Os 100/82).

Da der (rechtskräftige) Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue die finanzstrafrechtlichen Tataspekte nicht erfaßte, bleibt für eine nachträgliche Verurteilung der Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Bestimmung zur Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG, wie dargelegt, kein Raum, soweit sich die festgestellten Tatmodalitäten in dem bloßen Hinweis auf die Teilakte zur Untreue erschöpfen (res iudicata - § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO). Soweit aber das Erstgericht durch die Einleitung der Aufzählung der Untreuehandlungen mit "insbesondere" erkennen läßt, daß es die Bestimmungstäterschaft der Angeklagten im Rahmen ihrer umfassenden Funktion als Filialleiterin über die Tatkomponenten der Untreue hinaus (in realkonkurrierender Ergänzung derselben) komplexer versteht, wäre es im Sinn der Beschwerdeargumentation verhalten gewesen, die diesbezüglich in Betracht kommenden gesonderten Aktivitäten der Angeklagten (insbesondere bankinterne Deckungshandlungen) unmißverständlich zu konkretisieren. Schon infolge dieser zu Recht gerügten Feststellungsmängel zeigt sich, daß der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst nicht zu erkennen hat und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.

Als für die Verfahrenserneuerung bedeutsam ist vollständigkeitshalber festzuhalten, daß sich im Sinn der Tatsachenrüge (Z 5 a) aus den Akten auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden subjektiven Tatsachenannahmen ergeben. Da (bisher gar nicht konkretisierte) bankinterne Deckungshandlungen im Fall eines auf verbrecherische Untreue reduzierten Tätervorsatzes integrierende Tatplanelemente dieses Deliktes darstellen, lassen sie für sich allein keine verläßlichen Rückschlüsse auf auch finanzstrafrechtlich erhebliche Vorsatzkomponenten zu. Nichts anderes gilt für den in diesem Zusammenhang zu sehenden Hinweis auf die kaufmännische Ausbildung der Angeklagten. Diese erweist sich auch in Verbindung mit die Untreue bemäntelnden Buchungsmanipulationen der Angeklagten nicht zugleich ohne weiteres auch als unbedenkliche subjektive Feststellungsgrundlage für ein weiteres Finanzdelikt. Anhaltspunkte für spezifisch auf eine abgabenrechtlich relevante Irreführung der steuerlichen Verantwortungsträger des in Rede stehenden Geldinstituts ausgerichtete Aktivitäten der Angeklagten sind aber weder dem angefochtenen Urteil noch den Akten zu entnehmen. Da sich das bisher hervorgekommene Verhalten der Angeklagten in subjektiver Hinsicht auch unter dem Aspekt eines auf Untreue beschränkten Tatvorhabens zwanglos erschöpfend als plausibel erweist, setzte ein Schuldspruch wegen Bestimmung zur Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG nach Lage des Falles unabdingbar den Nachweis akzentuiert steuerunredlicher Tatinitiativen voraus. Diesem Umstand wird daher im Rahmen der Verfahrenserneuerung besondere Beachtung zu widmen sein.

Mit ihrer infolge Aufhebung auch des Strafausspruchs gegenstandslosen Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E21564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00069.9.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19900823_OGH0002_0120OS00069_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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