RS OGH 1981/7/15 1Ob19/81, 1Ob44/83, 1Ob7/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1981
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Norm

AHG §1 A
AHG §1 F
B-VG Art10 Abs1 Z14

Rechtssatz

Wachkörper sind keine Verwaltungsbehörden mit einem bestimmten gesetzlichen festgelegten Kompetenzbereich, sondern Hilfsorgane, die in der Regel keine eigene Entscheidungskompetenz und Verfügungskompetenz haben. Sie haben aber die Anordnungen der Behörden, denen sie beigegeben wurden, zu vollziehen und sind damit zwangsausübende Organe. Ihre Akte sind der Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgane sie im einzelnen Fall tätig wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 19/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 19/81
    Veröff: SZ 54/109 = EvBl 1982/39 S 129
  • 1 Ob 44/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 44/83
    Veröff: SZ 57/3
  • 1 Ob 7/86
    Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 7/86
    nur: Wachkörper sind keine Verwaltungsbehörden mit einem bestimmten gesetzlichen festgelegten Kompetenzbereich, sondern Hilfsorgane, die in der Regel keine eigene Entscheidungskompetenz und Verfügungskompetenz haben. (T1) Veröff: SZ 59/83 = ZfRV 1987,72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049719

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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