Norm
AHG §1 ARechtssatz
Wachkörper sind keine Verwaltungsbehörden mit einem bestimmten gesetzlichen festgelegten Kompetenzbereich, sondern Hilfsorgane, die in der Regel keine eigene Entscheidungskompetenz und Verfügungskompetenz haben. Sie haben aber die Anordnungen der Behörden, denen sie beigegeben wurden, zu vollziehen und sind damit zwangsausübende Organe. Ihre Akte sind der Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgane sie im einzelnen Fall tätig wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049719Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_001