Norm
EheG §83Rechtssatz
Der Wert des zum Unternehmen eines Ehegatten gehörenden Teils des Hauses unterliegt nicht der Aufteilung, und kann daher eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung nur einen Ausgleich für aufzuteilendes Vermögen vorsieht.Der Wert des zum Unternehmen eines Ehegatten gehörenden Teils des Hauses unterliegt nicht der Aufteilung, und kann daher eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung nur einen Ausgleich für aufzuteilendes Vermögen vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057730Dokumentnummer
JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_006