RS OGH 1986/6/25 9Os118/81, 9Os132/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1981
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Norm

StPO §389 Abs2
  1. StPO § 389 heute
  2. StPO § 389 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 389 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 389 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Außer im auf Begehren eines Privatanklägers eingeleiteten Verfahren kann ein Kostenausspruch im Sinne des § 389 Abs 2 StPO bezüglich der Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens in der Regel entfallen, da eine Pflicht des Staates zum Kostenersatz an den (teilweise) freigesprochenen Angeklagten (derzeit) nicht besteht.Außer im auf Begehren eines Privatanklägers eingeleiteten Verfahren kann ein Kostenausspruch im Sinne des Paragraph 389, Absatz 2, StPO bezüglich der Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens in der Regel entfallen, da eine Pflicht des Staates zum Kostenersatz an den (teilweise) freigesprochenen Angeklagten (derzeit) nicht besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0101495

Dokumentnummer

JJR_19810901_OGH0002_0090OS00118_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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