RS OGH 2026/2/25 11Os118/81; 12Os119/82; 12Os152/84; 12Os9/91 (12Os10/91); 11Os129/91; 11Os75/93; 14

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Veröffentlicht am 09.09.1981
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Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung bedarf es keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand überwunden werden soll, dh mit anderen Worten: die Einsetzung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft zum Zweck der Willensbeugung. Daß das Opfer die Gewalt als solche empfindet ist nicht nötig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093528

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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