Rechtssatz
Dem Begehren auf Feststellung eines Angestelltenverhältnisses kann im Sinne des § 406 ZPO nur stattgegeben werden, wenn dieses im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz noch besteht.Dem Begehren auf Feststellung eines Angestelltenverhältnisses kann im Sinne des Paragraph 406, ZPO nur stattgegeben werden, wenn dieses im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz noch besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039009Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0040OB00143_8000000_002