Norm
WEG 1975 §26Rechtssatz
Die für das schlichte Miteigentum an unbeweglichen Sachen entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren sind bei der Auslegung des § 26 WEG 1975 schon zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen heranzuziehen.Die für das schlichte Miteigentum an unbeweglichen Sachen entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren sind bei der Auslegung des Paragraph 26, WEG 1975 schon zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083055Dokumentnummer
JJR_19810922_OGH0002_0050OB00006_8100000_005