RS OGH 2021/9/14 4Ob41/81; 9ObA104/94; 9ObA224/97z; 8ObA60/97z; 9ObA222/98g; 9ObA48/99w; 9ObA285/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1981
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Norm

ArbVG §3
ArbVG §97
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. Sieht das eine Betriebsvereinbarung vor, liegt diesbezüglich eine Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung vor. Ein Zusammenhang besteht aber etwa dann, wenn es sich um mehrere Bestimmungen handelt, welche sich auf tatsächliches Ereignis beziehen, etwa alle die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Bestimmungen, oder Bestimmungen, die ihre Grundlage in der langdauernden Betriebszugehörigkeit haben (Jubiläums - Treuegelder).Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. Sieht das eine Betriebsvereinbarung vor, liegt diesbezüglich eine Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung vor. Ein Zusammenhang besteht aber etwa dann, wenn es sich um mehrere Bestimmungen handelt, welche sich auf tatsächliches Ereignis beziehen, etwa alle die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Bestimmungen, oder Bestimmungen, die ihre Grundlage in der langdauernden Betriebszugehörigkeit haben (Jubiläums - Treuegelder).

Entscheidungstexte

  • RS0050968">4 Ob 41/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 41/81
    Veröff: SZ 54/134 = Arb 10039 = ZAS 1982,223
  • 9 ObA 104/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 104/94
    nur: Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch. (T1)
    Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • RS0050968">9 ObA 224/97z
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 224/97z
    Auch; nur: Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. (T3) Beisatz: Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind daher nicht isoliert zu betrachten. (T4)
    Beisatz: Hier: Sog. "Gruppenvergleich" von in der Einzelvereinbarung und im Kollektivvertrag verschieden geregelter Kündigungsfristen und Kündigungstermine. - Erhöhter Bestandschutz gegenüber erhöhter Mobilität. (T5)
  • RS0050968">8 ObA 60/97z
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 60/97z
    Auch; nur: Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. (T6)
    Beisatz: Hier: Art V Z 2 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (T7)
  • RS0050968">9 ObA 222/98g
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 222/98g
    nur T3; Beisatz: Hier: Schriftliche Einzelverträge beziehungsweise die durch Betriebsübung bewirkten schlüssigen Ergänzungen der Einzelverträge enthalten für die Arbeitnehmer günstigere Auszahlungsregelungen und Abrechnungsregelungen und gehen den kollektivvertraglichen Regelungen daher vor. (T8)
  • RS0050968">9 ObA 48/99w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 48/99w
    Vgl auch; nur T6; Beisatz: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. (T9)
  • RS0050968">9 ObA 285/01d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 285/01d
    Auch; nur: Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. (T10) nur T3; Beis wie T4
  • RS0050968">9 ObA 90/09i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 90/09i
    Auch
  • RS0050968">9 ObA 134/16w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
    Auch; Beis wie T9
  • RS0050968">8 ObA 120/20k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 120/20k
    vgl; nur T3; nur T10; Beisatz nur wie T9
    Anm: Veröff: SZ 2021/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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