RS OGH 1981/10/6 2Ob513/81, 1Ob219/00p, 1Ob205/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1981
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Norm

ZPO §163
ZPO §523

Rechtssatz

Geht es um die Frage, ob eine Entscheidung während der Unterbrechung gefällt werden durfte, dann läuft die Rechtsmittelfrist trotz der Unterbrechung ab der Zustellung der Entscheidung. Die Partei, die sich dadurch beschwert erachtet, dass trotz der Unterbrechung eines Rechtsstreites eine Entscheidung gefällt wurde, kann diese Entscheidung daher nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Dauer der Unterbrechung bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 513/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 513/81
  • 1 Ob 219/00p
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 219/00p
    Beisatz: Gilt für die Frist für Rechtsmittel, mit denen die Frage geklärt werden soll, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, also mit denen ein Verstoß gegen die Unterbrechungstatbestände geltend gemacht wird. (T1)
  • 1 Ob 205/09t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 205/09t
    nur: Geht es um die Frage, ob eine Entscheidung während der Unterbrechung gefällt werden durfte, dann läuft die Rechtsmittelfrist trotz der Unterbrechung ab der Zustellung der Entscheidung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037079

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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