TE OGH 2009/11/17 1Ob205/09t

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in Unterpremstätten bei Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, wegen 67.574,68 EUR sA über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 2009, GZ 5 R 66/09a-11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2009, GZ 42 Cg 49/09k-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 25. 3. 2009 eingebrachte Klage auf Zahlung offener Rechnungsbeträge wurde der Beklagten, einer in Deutschland ansässigen GmbH, am 9. 4. 2009 zugestellt. Mit Beschluss eines deutschen Amtsgerichts vom 15. 1. 2009 war im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung des Sachverhalts ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 28. 4. 2009 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 29. 4. 2009 die Klage wegen der „Konkurseröffnung" am 15. 1. 2009 nach § 6 Abs 1 (ö) KO zurück und hob das bisherige Verfahren als nichtig auf.

Das Rekursgericht gab dem am 15. 5. 2009 (also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2009) erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Unterbrechungswirkung einer Anordnung im Sinn des § 21 Abs 2 Nr 2 zweiter Fall (d) Insolvenzordnung im Zusammenhang mit einem in Österreich anhängigen Rechtsstreit fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet.

Nach Art 15 der - hier unzweifelhaft anzuwendenden - Verordnung (EG) des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) gilt für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Diese Norm stellt eine Sachnormverweisung auf das Zivilprozessrecht des Mitgliedstaats der Verfahrensanhängigkeit dar (Maderbacher in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Art 15 EuInsVO Rz 21). Die lex fori bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können (9 Ob 135/04z = SZ 2005/23).

Eine Entscheidung über nach Eintritt der Unterbrechung erhobene Rechtsmittel ist im Sinn des § 163 Abs 1 (ö) ZPO nur dann zulässig, wenn diese der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt, dienen (Schubert in Konecny/Schubert aaO § 7 KO Rz 31; RIS-Justiz RS0037023 [T9, T10, T11]). Thema des Rechtsmittelverfahrens ist die Frage nach den Wirkungen des vor Klagseinbringung eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens mit dem teilweisen Entzug der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Gemeinschuldnerin im Sinn des § 21 Abs 2 Nr 2 Fall 2 (d) Insolvenzordnung als Prozesshindernis im Sinn des § 6 Abs 1 (ö) Konkursordnung (Prozesssperre). Sowohl der Rekurs als auch der Revisionsrekurs dienen der Klärung der Frage nach dem Zeitpunkt einer Unterbrechungswirkung, weshalb kein Fall einer unzulässigen Entscheidung während einer Unterbrechung vorliegt. Ist die Entscheidung über ein Rechtsmittel trotz Unterbrechung zulässig, laufen Rechtsmittelfristen ab der Zustellung der Entscheidung (RIS-Justiz RS0037079; 1 Ob 219/00p).

Nach § 521 Abs 1 Satz 1 (ö) ZPO in der Fassung BGBl I 2009/30 (ZVN 2009) beträgt die Rekursfrist generell 14 Tage. Eine 4-wöchige Frist gilt nach Satz 2 leg cit nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Der bisher in § 521a Abs 1 Z 3 ZPO alte Fassung geregelte Fall einer 4-wöchigen Rekursfrist wurde nicht übernommen. Damit beträgt die (Revisions-)Rekursfrist bei Beschlüssen, mit denen die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, nur mehr 14 Tage. Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt nach dem 31. 3. 2009, weshalb die neue Regelung über die 14-tägige Rekursfrist nach Art XIV der ZVN 2009 im konkreten Fall bereits anzuwenden ist. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Klägerin am 27. 7. 2009 zugestellt. Unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) ist die 14-tägige Revisionsrekursfrist am 8. 9. 2009 abgelaufen. Der am 22. 9. 2009 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E92436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00205.09T.1117.000

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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