RS OGH 2025/9/16 4Ob123/81; 4Ob27/85; 9ObA606/92; 2Ob195/07a; 17Ob18/08h; 7Ob155/08g; 17Ob14/10y; 6O

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Veröffentlicht am 03.11.1981
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Rechtssatz

Bei der wörtlichen Auslegung darf nicht stehengeblieben werden, wenn sich dadurch für einzelne Bestimmungen kein Anwendungsgebiet ergibt, sie also sinnlos blieben (so schon SZ 44/25).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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