Norm
StPO §292Rechtssatz
Nach Aufhebung des Abwesenheitsurteils gemäß § 292 StPO wird der noch nicht erledigte Einspruch dagegen gegenstandslos.Nach Aufhebung des Abwesenheitsurteils gemäß Paragraph 292, StPO wird der noch nicht erledigte Einspruch dagegen gegenstandslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100635Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0110OS00165_8100000_001