RS OGH 2022/2/23 6Ob696/81, 1Ob23/86, 1Ob43/86, 1Ob566/88, 1Ob711/89, 1Ob564/94, 1Ob637/94, 7Ob519/9

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Veröffentlicht am 11.11.1981
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Norm

ABGB §1313a I
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des RG). Aus welchem Grunde er sich veranlasst sieht, tätig zu werden, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob er weiß, dass er eine Verbindlichkeit des anderen erfüllt.

BGH vom 21.04.1954, VI ZR 55/53; Veröff: NJW 1954,1193BGH vom 21.04.1954, römisch sechs ZR 55/53; Veröff: NJW 1954,1193

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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