RS OGH 1981/11/17 4Ob583/80, 7Ob2344/96y, 9Ob50/10h, 8Ob75/13g, 6Ob240/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1981
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Norm

ABGB §922

Rechtssatz

Die Pflicht zur Gewährleistung resultiert aus der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten; die Behebung solcher Erfüllungsmängel - sei es durch Wandlung, durch Verbesserung oder durch Preisminderung - soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen (die "subjektive Äquivalenz") wiederherstellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 583/80
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 583/80
    Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183
  • 7 Ob 2344/96y
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2344/96y
  • 9 Ob 50/10h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
    Veröff: SZ 2010/91
  • 8 Ob 75/13g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g
    Auch; nur: Das Gewährleistungsrecht zielt auf die Herstellung der Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung ab. (T1)
    Beisatz: Wie sich aus § 932 ABGB ergibt, soll der Gläubiger primär das erhalten, was ihm versprochen wurde. (T2)
  • 6 Ob 240/19s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 6 Ob 240/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Wenn ein Fahrzeug mangelhaft ist, weil eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft fehlt, und der Mangel nur durch eine Reparatur behoben werden kann, die trotz gänzlicher Herstellung der Gebrauchstauglichkeit zu einer objektiven Wertminderung des Fahrzeugs (im Sinn eines merkantilen Minderwerts) führt, ist allein mit der Reparatur die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht wiederhergestellt. In der nach der Reparatur verbliebenen Wertminderung des Fahrzeugs liegt eine nach wie vor nicht ausgeglichene Störung des von den Parteien vereinbarten Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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