Rechtssatz
Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete "Leuchtpistole" fällt aber unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im Paragraph eins, WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete "Leuchtpistole" fällt aber unter den Waffenbegriff des Paragraph eins, WaffG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081875Dokumentnummer
JJR_19811119_OGH0002_0130OS00161_8100000_001