Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete "Leuchtpistole" fällt aber unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.
Vgl auch; nur: Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. (T1) Beisatz: Ebenso keine Kampfmittel im Sinne des § 280 StGB. (T2) Veröff: SSt 55/27