RS OGH 1981/11/24 9Os112/80

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Veröffentlicht am 24.11.1981
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Rechtssatz

§ 315 StGB schützt nicht das Vermögen (des Staates), sondern den öffentlichen Dienst, der von fachlich oder charakterlich ungeeigneten Organwaltern verschont bleiben soll.Paragraph 315, StGB schützt nicht das Vermögen (des Staates), sondern den öffentlichen Dienst, der von fachlich oder charakterlich ungeeigneten Organwaltern verschont bleiben soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096419

Dokumentnummer

JJR_19811124_OGH0002_0090OS00112_8000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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