RS OGH 1981/11/30 Bkd49/81

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Veröffentlicht am 30.11.1981
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Norm

DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Bei der Auslegung einer möglicherweise den Gegenstand eines Disziplinardeliktes bildenden Äußerung eines Rechtsanwaltes ist streng zwischen dem objektiv Erklärten und dem subjektiv Gemeinten zu unterscheiden. Das erste ist für das Tatbild maßgeblich, das zweite für den Vorsatz (vgl Rittler II 122 FN 13, Kienapfel BT I RN 984 zu §111 StGB). Für die Subsumtion einer solchen Erklärung kommt es weniger auf ihren Wortlaut als vielmehr auf ihren objektiven Sinn an. Dieser ist unter Heranziehung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Unerheblich ist, wie der von der Äußerung Betroffene diese interpretiert.

Entscheidungstexte

  • Bkd 49/81
    Entscheidungstext OGH 30.11.1981 Bkd 49/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055150

Dokumentnummer

JJR_19811130_OGH0002_000BKD00049_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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