RS OGH 1981/12/1 4Ob121/81, 4Ob107/84, 14ObA53/87, 9ObA6/88, 9ObA148/88, 9ObA25/89, 9ObA127/89, 9ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
beobachten
merken

Norm

DHG §2 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Haftungsmilderung sind anwendbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und dem Arbeitsverhältnis besteht. Dieser ist auch dann gegeben, wenn der Dienstnehmer, der keine geregelte Arbeitszeit hat, die Dienstreise nicht sofort nach Beendigung der Kundenbesuche oder erst am nächsten Morgen antritt, sondern um drei Uhr früh nach einer mehrstündigen Pause bei einer Freundin.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 121/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 121/81
    Veröff: Arb 10064 = DRdA 1984,227 (Migsch)
  • 4 Ob 107/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 107/84
    Beisatz: Hier: 23.30 Uhr (T1)
  • 14 ObA 53/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 53/87
    Vgl; Beisatz: Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeuggespanns des Dienstgebers und der Dienstleistung des Dienstnehmers geht nicht dadurch verloren, daß der Dienstnehmer für die Rückfahrt noch "privat" einige Möbelstücke zulud. (T2)
  • 9 ObA 6/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 6/88
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein unmittelbarer Zusammenhang bei, wenn ein Servicearbeiter ein zur Reparatur übernommenes Kraftfahrzeug unbefugt mit einem entwendeten Schlüssel in Betrieb nimmt. (T3) Veröff: WBl 1988,337
  • 9 ObA 148/88
    Entscheidungstext OGH 24.10.1988 9 ObA 148/88
    Vgl; nur: Die Bestimmungen über die Haftungsmilderung sind anwendbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und dem Arbeitsverhältnis besteht. (T4)
  • 9 ObA 25/89
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 ObA 25/89
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)
  • 9 ObA 127/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 127/89
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 70/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 70/91
    Vgl auch; Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,638
  • 8 ObA 327/94
    Entscheidungstext OGH 22.12.1994 8 ObA 327/94
    nur T4; Beisatz: Dieser ist dann nicht gegeben, wenn die Gestattung der Nutzung des gewöhnlich betrieblich genutzten Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeit nur auf dessen besondere, wiederholte Bitte hin und nur für den Einzelfall erfolgte. (T6) Veröff: SZ 67/239
  • 9 ObA 341/97f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 341/97f
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Unzureichende Deponierung der vom Skischulleiter dem Skilehrer zur Verfügung gestellten Leihskier bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem und somit als Tätigkeit "bei Erbringung der Dienstleistung" (§ 2 Abs 1 DHG). (T7)
  • 9 ObA 122/98a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 122/98a
    Auch; Veröff: SZ 71/172
  • 8 ObA 12/99v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 12/99v
    Ähnlich; nur T4
  • 9 ObA 90/07m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Abweichen von der Fahrtroute erfolgte ausschließlich aus - wenn auch verständlichen - privaten Interessen der beklagten Dienstnehmerin, welche sich wegen ihrer keineswegs kurzfristig aufgetretenen Schmerzen einer schon vor Antritt der Fahrt geplanten medizinischen Untersuchung unterziehen wollte. (T8)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsleistung, Arbeitsreise, Arbeitszeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054765

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0040OB00121_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten