Norm
DHG §2 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Haftungsmilderung sind anwendbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und dem Arbeitsverhältnis besteht. Dieser ist auch dann gegeben, wenn der Dienstnehmer, der keine geregelte Arbeitszeit hat, die Dienstreise nicht sofort nach Beendigung der Kundenbesuche oder erst am nächsten Morgen antritt, sondern um drei Uhr früh nach einer mehrstündigen Pause bei einer Freundin.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsleistung, Arbeitsreise, ArbeitszeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054765Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0040OB00121_8100000_003