Norm
WEG 1975 §23 Abs1Rechtssatz
Zur "schriftlichen Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG: Im Falle, daß der Vertrag zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber dadurch zustandekam, daß letzterer von einem ihm eingeräumten Vorkaufsrecht Gebrauch machte, genügt es, wenn folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:
1.) Einräumung des Vorkaufsrechts durch den Wohnungseigentumsorganisator
2.) die den Vorkaufsfall darstellende Vereinbarung zwischen Wohnungseigentumsorganisator und dem Dritten über die Einräumung des Wohnungseigentumsrechts
3.) Einlösungserklärung des Verkaufsberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083134Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0050OB00046_8100000_005