RS OGH 1981/12/1 5Ob46/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §23 Abs1

Rechtssatz

Zur "schriftlichen Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG: Im Falle, daß der Vertrag zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber dadurch zustandekam, daß letzterer von einem ihm eingeräumten Vorkaufsrecht Gebrauch machte, genügt es, wenn folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:

1.) Einräumung des Vorkaufsrechts durch den Wohnungseigentumsorganisator

2.) die den Vorkaufsfall darstellende Vereinbarung zwischen Wohnungseigentumsorganisator und dem Dritten über die Einräumung des Wohnungseigentumsrechts

3.) Einlösungserklärung des Verkaufsberechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083134

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0050OB00046_8100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten