RS OGH 2018/1/18 6Ob755/80, 5Ob435/97z, 5Ob205/17h

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Veröffentlicht am 02.12.1981
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Rechtssatz

Die baubehördliche Bescheinigung im Sinne des § 12 Abs 2 Z 2 WEG 1975 bindet die Gerichte nicht in der rechtlichen Beurteilung, ob das als baulich selbständig bescheinigte Objekt nach den Kriterien des § 1 WEG 1975 tauglicher Gegenstand des Wohnungseigentums sein kann. (vgl 5 Ob 5/81; dort ist diese Frage noch offengelassen).Die baubehördliche Bescheinigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 bindet die Gerichte nicht in der rechtlichen Beurteilung, ob das als baulich selbständig bescheinigte Objekt nach den Kriterien des Paragraph eins, WEG 1975 tauglicher Gegenstand des Wohnungseigentums sein kann. vergleiche 5 Ob 5/81; dort ist diese Frage noch offengelassen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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