Norm
WEG 1975 §12 Abs2 Z2Rechtssatz
Die baubehördliche Bescheinigung im Sinne des § 12 Abs 2 Z 2 WEG 1975 bindet die Gerichte nicht in der rechtlichen Beurteilung, ob das als baulich selbständig bescheinigte Objekt nach den Kriterien des § 1 WEG 1975 tauglicher Gegenstand des Wohnungseigentums sein kann. (vgl 5 Ob 5/81; dort ist diese Frage noch offengelassen).Die baubehördliche Bescheinigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 bindet die Gerichte nicht in der rechtlichen Beurteilung, ob das als baulich selbständig bescheinigte Objekt nach den Kriterien des Paragraph eins, WEG 1975 tauglicher Gegenstand des Wohnungseigentums sein kann. vergleiche 5 Ob 5/81; dort ist diese Frage noch offengelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018