Norm
ABGB §964Rechtssatz
Auch bei Abbedingung der Geltung der §§ 970 ff ABGB im Garagierungsvertrag haftet der Unternehmer einer Parkgarage für mangelhafte Organisation und für das Fehlen von nach der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu verlangenden Sicherheitsvorkehrungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012