Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000,-), über den Ergänzungsantrag der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 25.4.1995, 4 Ob 522/95, wird dahin ergänzt, daß dem Kläger aufgetragen wird, der Beklagten die mit S 7.616,67 bestimmten anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat rechtzeitig beantragt, das Urteil im Kostenpunkt zu
ergänzen. Die Beklagte hat für die Berufung eine Pauschalgebühr von S
9.600,- entrichtet, für die Revision eine Pauschalgebühr von S
13.250,-. Sie hat mit einem Drittel obsiegt; ihr steht daher der
Ersatz von einem Drittel der von ihr aufgewendeten Pauschalgebühr zu
(§ 43 Abs 1, § 50 ZPO). Im Urteil wurde versehentlich nicht über
die von der Beklagten getragenen Gerichtsgebühren abgesprochen. Gemäß
§ 423 ZPO war das Urteil daher im Kostenpunkt durch
Ergänzungsurteil zu ergänzen (s RZ 1974/41).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00522.95.0711.000Dokumentnummer
JJT_19950711_OGH0002_0040OB00522_9500000_000