RS OGH 2017/11/7 13Os176/80, 13Os188/81, 13Os108/82, 13Os102/82, 13Os2/83, 13Os48/83, 13Os82/84, 12O

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Veröffentlicht am 03.12.1981
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Rechtssatz

Ausführungsnah ist das Verhalten

1.) in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, das heißt jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht;

2.) in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Verwirklichung des verpönten Erfolgs überwunden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089796

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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