Norm
StGB §127 Abs2 Z1 D1Rechtssatz
Gesellschaftsdiebstahl setzt zwar keine vorherige Verabredung, wohl aber einen gemeinsamen Tatentschluß, ein - wenn auch nur in schlüssiger Weise - vor Beginn oder erst während der Tatausführung, spätestens aber bis zur Vollendung des Vergehens zustandegekommenes Einverständnis der Täter voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093627Im RIS seit
03.12.1981Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024