RS OGH 1984/12/13 13Os64/81; 9Os119/82; 11Os206/83; 12Os158/84

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Veröffentlicht am 03.12.1981
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Norm

StGB §127 Abs2 Z1 D1
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gesellschaftsdiebstahl setzt zwar keine vorherige Verabredung, wohl aber einen gemeinsamen Tatentschluß, ein - wenn auch nur in schlüssiger Weise - vor Beginn oder erst während der Tatausführung, spätestens aber bis zur Vollendung des Vergehens zustandegekommenes Einverständnis der Täter voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093627

Im RIS seit

03.12.1981

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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