RS OGH 1981/12/10 12Os138/81, 9Os57/82, 11Os130/84, 13Os41/85, 12Os49/87 (12Os50/87), 15Os184/87, 11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1981
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Norm

AußenhandelsförderungsbeitragsG §3
FinStrG §35
FinStrG §37
UStG 1972 §5
WertZG 1980 §2 ff

Rechtssatz

Kokain steht (im Gegensatz zu Haschisch) nach § 10 Abs 1 Z2 SGV im erlaubten Verkehr, sodaß bei illegaler Einfuhr neben dem Zoll jedenfalls auch noch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag hinterzogen wurden. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (§ 5 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (§ 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 138/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 12 Os 138/81
    Veröff: EvBl 1982/122 S 404
  • 9 Os 57/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 9 Os 57/82
    Ähnlich; nur: Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980). (T1)
  • 11 Os 130/84
    Entscheidungstext OGH 21.11.1984 11 Os 130/84
    nur: Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (§ 5 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (§ 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980). (T2)
  • 13 Os 41/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 13 Os 41/85
    nur T2
  • 12 Os 49/87
    Entscheidungstext OGH 13.08.1987 12 Os 49/87
    Vgl auch; nur: Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist. (T3)
  • 15 Os 184/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 15 Os 184/87
    Vgl auch; nur T2
  • 11 Os 126/90
    Entscheidungstext OGH 14.12.1990 11 Os 126/90
    nur T1; Beisatz: Nur dann, wenn der Zollwert nicht anhand eines Kaufpreises ermittelt werden kann, kommen die subsidiären Ermittlungsmethoden der §§ 4 bis 7 WertZG 1980 in Betracht (§ 2 Abs 3 WertZG 1980). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0052081

Dokumentnummer

JJR_19811210_OGH0002_0120OS00138_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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