Norm
AußenhandelsförderungsbeitragsG §3Rechtssatz
Kokain steht (im Gegensatz zu Haschisch) nach § 10 Abs 1 Z2 SGV im erlaubten Verkehr, sodaß bei illegaler Einfuhr neben dem Zoll jedenfalls auch noch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag hinterzogen wurden. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (§ 5 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (§ 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980).Kokain steht (im Gegensatz zu Haschisch) nach Paragraph 10, Absatz eins, Z2 SGV im erlaubten Verkehr, sodaß bei illegaler Einfuhr neben dem Zoll jedenfalls auch noch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag hinterzogen wurden. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach Paragraph 5, Absatz 2, UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Absatz 5, leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (Paragraph 3, AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach Paragraph 2, Absatz 2, WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß Paragraph 3, leg cit; kann er nach Paragraph 3, leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach Paragraphen 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (Paragraph 2, Absatz 3, leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (Paragraph 184, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 4, ZollG, Paragraph 8, WertZG 1980).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0052081Dokumentnummer
JJR_19811210_OGH0002_0120OS00138_8100000_001