Norm
JN §42 AaRechtssatz
Die im § 42 Abs 3 JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.Die im Paragraph 42, Absatz 3, JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025