RS OGH 2025/7/23 6Ob599/81; 1Ob38/84; 1Ob645/85; 1Ob633/85; 2Ob5/86; 1Ob19/87; 6Ob585/87; 8Ob627/87;

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Rechtssatz

Die im § 42 Abs 3 JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.Die im Paragraph 42, Absatz 3, JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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