RS OGH 2013/12/17 6Ob839/81, 4Ob530/82, 2Ob636/86, 2Ob547/86 (2Ob548/86), 3Ob548/94, 4Ob11/99t, 7Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1981
beobachten
merken

Norm

EheG §83
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Trotz der festgestellten Einkommensverhältnisse von 1 : 2 zugunsten des Antragsgegners ist eine gleichteilige Aufteilung billig, weil auch die von den Parteien nicht besonders erwähnte und auch nicht besonders festgestellt, aber zweifellos erfolgte Haushaltsführung veranschlagt werden muss und weil vor allem nach dem festgestellten ehelichen Wirtschaftsplan das nicht über dem Durchschnitt liegende Familieneinkommen für die gemeinsamen Bedürfnisse der Lebensführung verbraucht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten