Norm
FinStrG §22 Abs2Rechtssatz
Die Privilegierung des § 22 Abs 2 FinStrG kommt auch dann zum Tragen, wenn durch das Verhalten des Täters tateinheitlich die Tatbilder des Amtsmißbrauches nach dem § 302 Abs 1 StGB, des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB und der (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich abzustrafenden) Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht wurden; diesfall kommt die sonst neben der Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches nach dem § 302 Abs 1 StGB gebotene Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB nicht in Frage.Die Privilegierung des Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG kommt auch dann zum Tragen, wenn durch das Verhalten des Täters tateinheitlich die Tatbilder des Amtsmißbrauches nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB, des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und der (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich abzustrafenden) Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG verwirklicht wurden; diesfall kommt die sonst neben der Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB gebotene Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086217Dokumentnummer
JJR_19820111_OGH0002_0110OS00173_8100000_001