RS OGH 1982/1/11 11Os173/81

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Veröffentlicht am 11.01.1982
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Norm

FinStrG §22 Abs2

Rechtssatz

Die Privilegierung des § 22 Abs 2 FinStrG kommt auch dann zum Tragen, wenn durch das Verhalten des Täters tateinheitlich die Tatbilder des Amtsmißbrauches nach dem § 302 Abs 1 StGB, des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB und der (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich abzustrafenden) Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht wurden; diesfall kommt die sonst neben der Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches nach dem § 302 Abs 1 StGB gebotene Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086217

Dokumentnummer

JJR_19820111_OGH0002_0110OS00173_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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