Rechtssatz
Wenn zumindest ein "Minimum" an bestehender Vertretungsmacht vorhanden ist, dann ist ihr Umfang durch § 10 Abs 1 KSchG bestimmt, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt.Wenn zumindest ein "Minimum" an bestehender Vertretungsmacht vorhanden ist, dann ist ihr Umfang durch Paragraph 10, Absatz eins, KSchG bestimmt, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065594Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009