RS OGH 2009/5/13 6Ob847/81, 6Ob612/95, 2Ob155/04i, 9Ob15/05d, 7Ob230/08m

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Veröffentlicht am 13.01.1982
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Rechtssatz

Wenn zumindest ein "Minimum" an bestehender Vertretungsmacht vorhanden ist, dann ist ihr Umfang durch § 10 Abs 1 KSchG bestimmt, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt.Wenn zumindest ein "Minimum" an bestehender Vertretungsmacht vorhanden ist, dann ist ihr Umfang durch Paragraph 10, Absatz eins, KSchG bestimmt, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065594

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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