Norm
StGB §31Rechtssatz
Bei Verhängung einer ein Jahr nicht übersteigenden Zusatzfreiheitsstrafe wird die Anwendbarkeit des § 43 Abs 1 StGB dadurch, daß die Summe der Strafen ein Jahr übersteigt, nicht ausgeschlossen (so schon 11 Os 166/71).Bei Verhängung einer ein Jahr nicht übersteigenden Zusatzfreiheitsstrafe wird die Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz eins, StGB dadurch, daß die Summe der Strafen ein Jahr übersteigt, nicht ausgeschlossen (so schon 11 Os 166/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010