TE OGH 1982/1/14 13Os189/81

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Veröffentlicht am 14.01.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Franz als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 16.September 1981, GZ 11 Vr 1584/79-34, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Franiek und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2

StGB schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17.Dezember 1981, GZ 13 Os 189/81-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten.

Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 1 StGB (soll heißen: Abs 2, weil die Eigenständigkeit der Strafdrohung durch die bloß sprachlich vereinfachende Verweisung nicht verlorengeht) eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei wurde gemäß § 31 StGB auf die vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 24.Jänner 1979, GZ 11 Vr 883/78-57, wegen Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB, begangen zwischen November 1976 und November 1977 in sieben Angriffen mit einer Gesamtschadenssumme von 154.255,81 S, ausgesprochene sowie unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr Bedacht genommen. Bei der nunmehrigen Strafbemessung waren erschwerend die mehrfachen, zum überwiegenden Teil 'auf derselben schädlichen Neigung beruhenden und einschlägigen Vorstrafen', mildernd waren hingegen das teilweise Tatsachengeständnis und der Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden war und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hatte.

Mit seiner Berufung strebt Kurt A eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.

Die nunmehr zur Aburteilung gelangte Tat gliedert sich in die Serie jener Betrugshandlungen ein, derentwegen der Angeklagte mit dem obzitierten Urteil, auf das gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen ist, schuldig erkannt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Bezieht man jene deliktischen Angriffe in die Betrachtung ein, so kann die vorliegende Tat nicht etwa als einmalige Entgleisung und damit als Ausdruck einer Unbesonnenheit oder gar als unter Umständen begangen angesehen werden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekämen. Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde der aus den den Gegenstand jener Vorverurteilung bildenden Betrügereien resultierende Schaden wohl zu einem erheblichen Teil, keineswegs aber 'voll und ganz gutgemacht'; im gegenständlichen Fall ist über den im Ersturteil genannten Betrag hinaus eine nennenswerte Schadensgutmachung nicht geleistet worden. Daran ändert auch die dem Obersten Gerichtshof nachgewiesene Zahlung von weiteren 1.000 S nichts.

Die Auffassung, daß es sich bloß um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, ist durch den rechtskräftigen Schuldspruch widerlegt. Alles in allem wird die vom Erstgericht verhängte Zusatzstrafe den Umständen des Falls durchaus gerecht; zu ihrer Milderung besteht kein Anlaß.

Dennoch kann im Hinblick auf die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht in der zitierten Vorverurteilung sowie darauf, daß auch nach gedanklicher Einbeziehung des vom Angeklagten nunmehr zu verantwortenden Schadens in die jener Verurteilung zugrunde liegende Schadenssumme immer noch von der Gutmachung eines erheblichen Teils des Gesamtschadens gesprochen werden kann, in wohlverstandener Auslegung des § 40 StGB dem Berufungswerber auch in diesem Strafverfahren die Rechtswohltat des (hier anzuwendenden) § 43 Abs 1 StGB (Leukauf-Steininger2, RN. 18 zu § 31 StGB) nicht versagt werden, sodaß insoweit seiner Berufung ein Erfolg beschieden war.

Anmerkung

E03509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0130OS00189.81.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19820114_OGH0002_0130OS00189_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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