RS OGH 2009/9/3 3Ob618/81, 3Ob660/81, 8Ob512/95, 2Ob126/09g

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Veröffentlicht am 20.01.1982
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Rechtssatz

Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung ist unmöglich; § 367 ABGB gilt für den Forderungserwerb nicht (so schon SZ 41/16 ua). Daher kann auch nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich geleisteten (und nicht der im Sparbuch aufscheinenden) Einlage übertragen werden.Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung ist unmöglich; Paragraph 367, ABGB gilt für den Forderungserwerb nicht (so schon SZ 41/16 ua). Daher kann auch nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich geleisteten (und nicht der im Sparbuch aufscheinenden) Einlage übertragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010911

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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