RS OGH 1982/1/26 5Ob777/81, 5Ob57/93, 5Ob162/10z, 5Ob152/10d, 5Ob52/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1982
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Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1
WEG 1975 §1 Abs1

Rechtssatz

1. Ein Wohnhaus ist ein Gebäude, das vorwiegend Wohnungen enthält.

2. Eine Wohnung ist ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen.

VwGH vom 13.05.1965, Zl 2120/64; Veröff: ImmZ 1965,317 = MietSlg 17958

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 777/81
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 5 Ob 777/81
    nur: Eine Wohnung ist ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen. (T1) Veröff: MietSlg 34370(7)
  • 5 Ob 57/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 57/93
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 162/10z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 162/10z
    Auch; nur T1; Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T2)
  • 5 Ob 152/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 52/14d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 52/14d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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