RS OGH 1982/1/27 6Ob856/81, 6Ob712/87

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Veröffentlicht am 27.01.1982
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Norm

ABGB §830 B2b

Rechtssatz

Keine Unzeit bei der möglichen Teilung der Liegenschaft in zwei Teile im Wert von je etwa der Hälfte der gesamten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 856/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 6 Ob 856/81
  • 6 Ob 712/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 712/87
    Vgl auch; Beisatz: Beträgt aber der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % ( hier: 3,36 % ) des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "Geringfügiger Wertunterschied"; ein Wertverlust von 5,28 % der geteilten Liegenschaft gegenüber der ungeteilten, muß im allgemeinen bei einer Realteilung als noch nicht wesentlich hingenommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013311

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0060OB00856_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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