Norm
ABGB §970Rechtssatz
Die spezifische Gefahr des offenen Hauses kann nicht dadurch beseitigt werden, daß der zur Verwahrung übernommene Personenkraftwagen in eine Garage gebracht wird, zu der verschiedene Personen Zutritt haben, bei der also ebenfalls die "Gefahr des offenen Hauses" besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKW WagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012