RS OGH 1982/1/27 6Ob645/81, 4Ob522/95, 7Ob299/97i, 3Ob34/12i

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Veröffentlicht am 27.01.1982
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Die spezifische Gefahr des offenen Hauses kann nicht dadurch beseitigt werden, daß der zur Verwahrung übernommene Personenkraftwagen in eine Garage gebracht wird, zu der verschiedene Personen Zutritt haben, bei der also ebenfalls die "Gefahr des offenen Hauses" besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 645/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 6 Ob 645/81
    Veröff: RZ 1982/65 S 267 = SZ 55/7
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Vgl auch; Veröff: SZ 68/79
  • 7 Ob 299/97i
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 7 Ob 299/97i
    Auch
  • 3 Ob 34/12i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
    Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr des offenen Hauses ist also dann zu verneinen, wenn ? anders als hier ? nur solche Personen Zutritt zum Aufbewahrungsraum haben, die vertraglich das Recht erworben haben, den Raum unter Ausschluss anderer zu betreten. Bei einem Hangar, der 15.000 Personen offen steht, besteht die Gefahr des offenen Hauses trotz vorgeschalteter Zugangs? und Sicherheitskontrollen. (T1)

Schlagworte

Auto Kfz PKW Wagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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