RS OGH 1982/1/28 8Ob269/81, 2Ob62/86, 2Ob154/16k

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Veröffentlicht am 28.01.1982
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Norm

StVO §19 Abs1 BIa
StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Aus der für den Wartepflichtigen erschwerten Erkennbarkeit des Vorliegens einer Kreuzung kann nicht zu Lasten des nach § 19 Abs 1 StVO Bevorrangten abgeleitet werden, daß an dieser Kreuzung andere (aus dem Gesetz nicht ersichtliche) Regeln über den Vorrang zu gelten hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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