Norm
StVO §19 Abs1 BIaRechtssatz
Aus der für den Wartepflichtigen erschwerten Erkennbarkeit des Vorliegens einer Kreuzung kann nicht zu Lasten des nach § 19 Abs 1 StVO Bevorrangten abgeleitet werden, daß an dieser Kreuzung andere (aus dem Gesetz nicht ersichtliche) Regeln über den Vorrang zu gelten hätten.Aus der für den Wartepflichtigen erschwerten Erkennbarkeit des Vorliegens einer Kreuzung kann nicht zu Lasten des nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO Bevorrangten abgeleitet werden, daß an dieser Kreuzung andere (aus dem Gesetz nicht ersichtliche) Regeln über den Vorrang zu gelten hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016